ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Gemäß §3 Konsumentenschutzgesetz kann der Verbraucher innerhalb von 8 Tagen von seinem Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Geltungsbereich
Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
Kostenvoranschläge bzw. Angebote:
Kostenvoranschläge sind bis 3.000,– Euro (inkl. MWSt.) unentgeltlich. Über diesen Betrag sind Kostenvoranschläge entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Sämtliche technischen Unterlagen, einschließlich der Leistungsverzeichnisse, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Angebote werden nur schriftlich erteilt.
Bestellung und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Widerrufsrecht:
Sie haben als Konsument (Verbraucher) das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag …
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrages: des Vertragsabschlusses;
b) im Falle eines Kaufvertrages: an dem Sie oder ein von ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Johann Sverak Ges.m.b.H., 1160 Wien, Nödlgasse 3, Tel. 01/493 18 16, Fax 01/493 18 16-18, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie dem Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sofern wir die Waren zu Ihrer Wohnung geliefert haben, holen wir die Waren ab, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden. Ansonsten tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware; dies gilt nicht, wenn wir uns bereit erklärt haben, diese Kosten zu tragen. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen. Leistungsfristen und –termine:
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist. Werden zu Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auf die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben.
Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Johann Sverak GmbH, Installationsunternehmen Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung, wie oben erwähnt, verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
Übernahme:
Die Übergabe erfolgt im Zuge der Fertigstellung der beauftragten Leistungen. Bei Fernbleiben des Auftraggebers zu diesem Zeitpunkt hat dieser die Möglichkeit, binnen vierzehn Tagen einen Übergabetermin einvernehmlich anzuberaumen. Erfolgt dieses nicht so ist die ordnungsgemäße Übergabe der beauftragten Leistung anzusehen.
Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen bemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.
Beigestellte Waren:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 5 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. Solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder Garantie. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass uns für Mängel der von beigestellten Produkten oder daraus entstehenden Schäden keine Haftung trifft. Natürlich haften wir für die ordnungsgemäße Durchführung der Installationsarbeiten, mit welchen wir beauftragt wurden. Davon ausgenommen ist allerdings, wenn das Werk aufgrund der beigestellten Ware misslingt.
Wir warnen auch, wenn im konkreten Fall die beigestellten Produkte offenbar untauglich sind, sodass dies die vertragsgemäße Herstellung der beauftragten Installation hindert. Wünscht der Auftraggeber diese Installation dennoch und misslingt sie aus den Gründen, vor welchen wir gewarnt haben, bleibt unser Entgeltanspruch unberührt. Ebenso sind Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche beschränkt, soweit Mängel und Schäden auf Auftraggeberwunsch oder Vorgaben zurückzuführen sind.
Zahlung:
Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheit durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderung des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung 50% des Gesamtbetrages als Anzahlung zu leisten, 25% bei Baufortschritt und den Rest binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% jährlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung) Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen , Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegenden Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist die Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
Johann Sverak GmbH, Installationsunternehmen
Produkthaftung:
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfung von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist Wien.
Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Wien Innere Stadt.